LSG Bayern - Beschluss vom 07.09.2017
L 11 AS 601/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2; SGG § 85; SGB II;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 18.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 5/17

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheMinderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

LSG Bayern, Beschluss vom 07.09.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 601/17 NZB

DRsp Nr. 2017/14632

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht. Die grundsätzliche Rechtsfrage, ob neben einer Minderung eine entsprechende Aufhebungsentscheidung bezüglich einer vorangegangener Leistungsbewilligung erforderlich ist, ist bereits geklärt. Die Rechtsfrage, ob eine Verböserung der Ausgangsentscheidung durch einen Widerspruchsbescheid erfolgen kann, ist ebenfalls bereits durch die Rechtsprechung des BSG entschieden.

Tenor

I. II.