LSG Bayern - Beschluss vom 11.09.2017
L 11 AS 511/17 NZB
Normen:
SGB II § 22; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Bayreuth, vom 02.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 AS 886/14

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssachePrüfung der Schlüssigkeit eines Konzeptes zur Festlegung der Mietobergrenze beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

LSG Bayern, Beschluss vom 11.09.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 511/17 NZB

DRsp Nr. 2017/14633

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Prüfung der Schlüssigkeit eines Konzeptes zur Festlegung der Mietobergrenze beim Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende

1. Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen. 2. Die Frage der Schlüssigkeit eines Konzeptes zur Festlegung der Mietobergrenze stellt eine vom Tatrichter zu klärende Frage dar.

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage abstrakter Art aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern, wobei ein Individualinteresse nicht genügt. 2. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, die sich nach der Gesetzeslage und dem Stand der Rechtsprechung und Literatur nicht ohne weiteres beantworten lässt. 3. Nicht klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort auf sie so gut wie unbestritten ist oder praktisch von vornherein außer Zweifel steht.