LSG Bayern - Beschluss vom 12.07.2017
L 20 KR 133/17 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGB V § 275 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 301 Abs. 1 S. 1 Nr. 8;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 377/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheKeine Rüge einer unrichtigen Entscheidung des Sozialgerichts im EinzelfallZulässigkeit der Anforderung abrechnungsrelevanter Daten bei der Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Bayern, Beschluss vom 12.07.2017 - Aktenzeichen L 20 KR 133/17 NZB

DRsp Nr. 2018/11346

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Keine Rüge einer unrichtigen Entscheidung des Sozialgerichts im Einzelfall Zulässigkeit der Anforderung abrechnungsrelevanter Daten bei der Vergütung stationärer Krankenhausleistungen in der gesetzlichen Krankenversicherung

1. Wenn ein Beteiligter die "vom SG vorgenommene Wertung" von Rechtsprechung des BSG rügt, rügt er im Ergebnis nur die seiner Ansicht nach unrichtige Entscheidung des SG im Einzelfall; dies verleiht der Rechtssache aber keine grundsätzliche Bedeutung. 2. Eine ordnungsgemäße Information der Krankenkassen als unverzichtbare Grundlage und Bestandteil einer ordnungsgemäßen Abrechnung und bei insoweit fehlenden Angaben nicht eintretender Fälligkeit der abgerechneten Forderung ist vor dem Hintergrund einer Abrechnungsrelevanz zu sehen, d.h. nur im Einzelfall abrechnungsrelevante Daten dürfen angefordert werden.

1. Divergenz liegt nur dann vor, wenn das Urteil des SG entscheidungstragend auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der von dem zur gleichen Rechtsfrage aufgestellten abstrakten und tragenden Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.2. Mit "einer Entscheidung des Landessozialgerichts" ist nur das Berufungsgericht und kein anderes Landessozialgericht gemeint.