LSG Bayern - Beschluss vom 15.10.2018
L 11 AS 842/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGB II § 32; SGB II § 59; SGB III § 309;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 01.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AS 1046/15

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung der grundsätzlichen Bedeutung der RechtssacheInhaltliche Richtigkeit einer erteilten Rechtsfolgenbelehrung

LSG Bayern, Beschluss vom 15.10.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 842/18 NZB

DRsp Nr. 2018/15987

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache Inhaltliche Richtigkeit einer erteilten Rechtsfolgenbelehrung

Keine Zulassung der Berufung allein wegen der Frage der inhaltlichen Richtigkeit einer erteilten Rechtsfolgenbelehrung.

1. Welchen Inhalt eine Rechtsfolgenbelehrung bei Meldeaufforderungen haben muss, ist in der Rechtsprechung bereits geklärt.2. Die Wirksamkeit einer Rechtsfolgenbelehrung im Rahmen von Meldeaufforderungen setzt voraus, dass sie im Einzelfall konkret, richtig und vollständig ist und zeitnah im Zusammenhang mit dem jeweils geforderten Verhalten erfolgt, sowie dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in verständlicher Form erläutert, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich aus der Weigerung des geforderten Verhaltens für ihn ergeben, wenn für diese kein wichtiger Grund vorliegt.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nürnberg vom 01.08.2018 wird zurückgewiesen.

II.

Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1; SGG § 145; SGB II § 32; SGB II § 59; SGB III § 309;

Gründe

I.