LSG Bayern - Beschluss vom 21.07.2017
L 11 AS 432/17 NZB
Normen:
SGB X § 50; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Würzburg, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 18 AS 571/16

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenDarlegung einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsstreit um die Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

LSG Bayern, Beschluss vom 21.07.2017 - Aktenzeichen L 11 AS 432/17 NZB

DRsp Nr. 2017/10583

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Darlegung einer Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung im Rechtsstreit um die Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts

Keine Zulassung der Berufung mangels Abweichen des Sozialgerichts von der obergerichtlichen Rechtsprechung.

1. Eine Abweichung von der obergerichtlichen Rechtsprechung (hier: BSG) liegt nur dann vor, wenn das SG einen abstrakten Rechtssatz gebildet hat, der von einem abstrakten Rechtssatz des Obergerichts abweicht. 2. Ein abstrakter Rechtssatz ist nur bei einer fallübergreifenden, nicht lediglich auf die Würdigung des Einzelfalles bezogenen rechtlichen Aussage gegeben. 3. Das SG muss der abweichenden Rechtsprechung im Grundsätzlichen widersprechen. 4. Ein Rechtsirrtum im Einzelfall genügt nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 28.04.2017 - S 18 AS 571/16 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB X § 50; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 2; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Erstattung überzahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem () in Höhe von 366,93 EUR aufgrund eines für die Zeit von August 2015 bis Oktober 2015 bestandskräftig aufgehobenen Bewilligungsbescheides.