LSG Bayern - Beschluss vom 14.05.2018
L 11 AS 313/18 NZB
Normen:
SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 09.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 8/18

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenGeltendmachung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGGBehauptung des Vorliegens eines Schriftsatzes

LSG Bayern, Beschluss vom 14.05.2018 - Aktenzeichen L 11 AS 313/18 NZB

DRsp Nr. 2018/6339

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG Behauptung des Vorliegens eines Schriftsatzes

Keine Zulassung der Berufung mangels Vorliegens von Zulassungsgründen.

Zur Geltendmachung von Verfahrensfehlern im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG fehlt es an der Angabe der entsprechenden Tatsachen, die den Mangel ergeben, wenn der Kläger lediglich das Vorliegen eines an das SG gerichteten Schriftsatzes behauptet, der jedoch in den Akten des SG nicht enthalten ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 09.03.2018 - S 10 AS 8/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 144 Abs. 2 Nr. 3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Minderung des Anspruchs auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) gemäß dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.06.2017 bis 31.08.2017 um 40,90 EUR monatlich.