BSG - Beschluss vom 07.09.2007
B 1 KR 83/07 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 118/04
SG Dortmund, vom 11.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen S 44 (8) KR 347/02

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluss vom 07.09.2007 - Aktenzeichen B 1 KR 83/07 B

DRsp Nr. 2008/337

Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines Verfahrensmangels im sozialgerichtlichen Verfahren

1. Ein Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen 2. Zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde genügt es nicht, dass sich die Beschwerde nur gegen die Beweiswürdigung durch das LSG richtet. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 ;

Gründe: