BGH - Urteil vom 16.06.2015
VI ZR 416/14
Normen:
SGB VI § 1 S. 1 Nr. 2a; SGB X § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;
Fundstellen:
DAR 2016, 306
MDR 2015, 1067
NZS 2015, 790
NZV 2015, 4
NZV 2016, 29
VersR 2015, 1140
r+s 2015, 474
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 21/13
OLG Karlsruhe, vom 08.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 87/14

Begründung der Rentenversicherungspflicht durch die Aufnahme eines Behinderten in eine Werkstatt im Rahmen einer Berufsbildungsmaßnahme

BGH, Urteil vom 16.06.2015 - Aktenzeichen VI ZR 416/14

DRsp Nr. 2015/14012

Begründung der Rentenversicherungspflicht durch die Aufnahme eines Behinderten in eine Werkstatt im Rahmen einer Berufsbildungsmaßnahme

SGB X § 119 Abs. 1, SGB VI § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a a) Nimmt ein behinderter Mensch an Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen teil, wird durch die Aufnahme in die Werkstatt eine Rentenversicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a SGB VI begründet.b) Wenn der Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich bejaht hat und der behinderte Mensch auf dieser Grundlage in die Werkstatt aufgenommen wurde, kann die daran anknüpfende - und für die Legalzession nach § 119 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGB X maßgebliche - Rentenversicherungspflicht nicht dadurch infrage gestellt werden, dass die der Aufnahme zugrunde liegende Prognose in Zweifel gezogen wird.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 8. Oktober 2014 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

SGB VI § 1 S. 1 Nr. 2a; SGB X § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1;

Tatbestand

Der klagende Rentenversicherungsträger nimmt den Beklagten aus übergegangenem Recht des Geschädigten wegen ausgefallener Rentenversicherungsbeiträge in Anspruch.