OLG Karlsruhe - Urteil vom 08.10.2014
7 U 87/14
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; SGB X § 119 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 Alt. 2; BGB § 842; BGB § 843;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 09.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 21/13

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Träger der Sozialversicherung

OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2014 - Aktenzeichen 7 U 87/14

DRsp Nr. 2014/16310

Voraussetzungen des gesetzlichen Forderungsübergangs auf die Träger der Sozialversicherung

Zum Anspruchsübergang nach § 119 SGB X im Falle einer nach dem Schadensereignis eingetretenen Versicherungspflicht.

Ein gesetzlicher Forderungsübergang gem. § 119 SGB X erfordert nicht, dass die versicherungspflichtige Tätigkeit vor dem schädigenden Ereignis bestand und schädigungsbedingt wieder aufgegeben werden musste. Die Voraussetzungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn der Geschädigte erst später versicherungspflichtig wird.

Tenor

1

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 09.04.2014, 3 O 21/13, wie folgt abgeändert:

1.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 5.340,89 für entgangene Rentenversicherungsbeiträge des Jahres 2010 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.02.2013 zu zahlen.

2.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin im Rahmen der Übergangsfähigkeit nach § 116 SGB X die schadensbedingten Aufwendungen zu erstatten, die diese zukünftig an den Versicherten S. O. auch aufgrund neuer Gesetze, längstens bis zum 31.12.2054 (Erreichen der Altersgrenze am 01.01.2055 für besonders langjährig Versicherte, die am 01.01.1990 geboren sind, vgl. § 38 SGB VI) zu erbringen hat.

3. 4. 2. 3. 4.