LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 21.11.2018
17 Sa 916/18
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 04.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 12097/17

Begründung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit erfolglosen Gründen der Kündigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.11.2018 - Aktenzeichen 17 Sa 916/18

DRsp Nr. 2019/12929

Begründung einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit erfolglosen Gründen der Kündigung

Der allgemeine Kündigungsschutz ist nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG nur ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch Mitglied des Organs der juristischen Person ist.

Den Auflösungsantrag kann der Arbeitgeber auch mit denjenigen Gründen untersetzen, die im Rahmen der Prüfung der Kündigung erfolglos geblieben sind.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 04. Mai 2018 - 6 Ca 12097/17 - teilweise geändert und die Klage auf vorläufige Beschäftigung - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - abgewiesen.

II. Der Kläger hat ¼ und die Beklagte ¾ der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die Entscheidung zu den erstinstanzlichen Kosten bleibt dem Schlussurteil des Arbeitsgerichts vorbehalten.

III. Die Revision der Beklagten wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten u.a. über eine ordentliche Kündigung sowie über einen Auflösungsantrag der Beklagten. Dabei ist vor allem umstritten, ob das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet.