LAG München - Urteil vom 05.05.2021
5 Sa 938/20
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 3; SGB III § 95; SGB III § 96 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 109 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Passau, vom 27.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 377/20

Begründung einer betriebsbedingten KündigungGewährung von Kurzarbeitergeld als Indiz gegen die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung

LAG München, Urteil vom 05.05.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 938/20

DRsp Nr. 2021/14976

Begründung einer betriebsbedingten Kündigung Gewährung von Kurzarbeitergeld als Indiz gegen die Begründung einer betriebsbedingten Kündigung

1. An dringenden betrieblichen Gründen für eine ordentliche betriebsbedingte Kündigung fehlt es, wenn außer- oder innerbetriebliche Umstände nicht zu einer dauerhaften Reduzierung des betrieblichen Arbeitskräftebedarfs führen. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen näher darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass zukünftig auf Dauer mit einem reduzierten Arbeitsvolumen und Beschäftigungsbedarf zu rechnen ist. 2. Die Einführung von Kurzarbeit im Betrieb spricht dafür, dass zum Zeitpunkt der Kündigung die Prognose bestand, dass der Beschäftigungsbedarf jedenfalls nicht länger als zwölf Monate dauern würde. Die Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nämlich der nur vorübergehende Wegfall der Beschäftigung. Dies ist ein Indiz dafür, dass kein ausreichender Grund für eine betriebsbedingte Kündigung gegeben ist.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Arbeitsgerichts Passau vom 27.08.2020, Az.: 3 Ca 377/20 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 08.04.2020, zugegangen am 09.04.2020, nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.