BSG - Beschluß vom 27.06.2003
B 7 AL 2/03 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 103 ;
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 7 AL 441/01 - 26.11.2002,
SG Osnabrück, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 AL 190/97

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Vorliegen eines Verfahrensmangels

BSG, Beschluß vom 27.06.2003 - Aktenzeichen B 7 AL 2/03 B

DRsp Nr. 2004/3574

Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Vorliegen eines Verfahrensmangels

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, so muss sie aufzeigen, dass der Beweisantrag protokolliert und im Urteilstatbestand aufgeführt ist. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3 § 103 ;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen vom 26. November 2002. Sie macht als Zulassungsgründe eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 Sozialgerichtsgesetz >SGG<) und das Vorliegen von Verfahrensmängeln (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend.

Zur Begründung trägt die Klägerin vor: