LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 20.12.2018
21 Ta 2261/18
Normen:
ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 27.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 37 Ca 7294/17

Begründungspflicht des Gerichts beim Nichtabhilfebeschluss einer Beschwerde gegen die Versagung von ProzesskostenhilfeInhaltliche Anforderungen an diesen Nichtabhilfebeschluss

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.12.2018 - Aktenzeichen 21 Ta 2261/18

DRsp Nr. 2019/8025

Begründungspflicht des Gerichts beim Nichtabhilfebeschluss einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe Inhaltliche Anforderungen an diesen Nichtabhilfebeschluss

1. Der Beschluss, mit dem einer sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe nicht abgeholfen wird, ist zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Beschwerde auf neue Tatsachen oder neue rechtliche Gesichtspunkte gestützt wird. 2. In diesem Fall genügt es auch nicht, schlicht auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses zu verweisen oder das neue Vorbringen mit einer bloß formelhaften Begründung zurückzuweisen.

I. Der Nichtabhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. November 2018 - 37 Ca 7294/17 - wird aufgehoben.

II. Das Beschwerdeverfahren wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 11a Abs. 1; ZPO § 114 Abs. 1; ZPO § 572 Abs. 1;

Gründe: