OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.05.2016
1 A 788/16
Normen:
BVO NRW § 4 Abs. 2 Buchst. a) Hs. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 6; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3 und Nr. 5;
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3773/14

Behandlungsbeginn als Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen einer Beihilfe i.r.e. kieferorthopädischen Behandlung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.05.2016 - Aktenzeichen 1 A 788/16

DRsp Nr. 2016/15648

Behandlungsbeginn als Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzungen einer Beihilfe i.r.e. kieferorthopädischen Behandlung

Die bloße Bezugnahme auf früheres Vorbringen stellt keine Darlegung im Sinne von § 124a Abs. 4 S. 4 VwGO dar.

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.527,53 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVO NRW § 4 Abs. 2 Buchst. a) Hs. 1; SGB V § 28 Abs. 2 S. 6; VwGO § 86 Abs. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1 -3 und Nr. 5;

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 und 5 VwGO sind bereits nicht entsprechend den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) dargelegt bzw. liegen auf der Grundlage der maßgeblichen - fristgerecht vorgelegten - Darlegungen nicht vor.