LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.03.2021
3 Sa 397/17
Normen:
StGB § 203; KSchG § 10; ZPO § 138; ZPO § 286 Abs. 1; BGB § 123;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 383/16

Behandlungsfehler eines Chefarztes als KündigungsgrundZumutbarer Anspruch auf WeiterbeschäftigungKein Auflösungsanspruch mangels Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.03.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 397/17

DRsp Nr. 2021/18293

Behandlungsfehler eines Chefarztes als Kündigungsgrund Zumutbarer Anspruch auf Weiterbeschäftigung Kein Auflösungsanspruch mangels Gründen

1. Die allein verantwortliche Übernahme einer Operation stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar, die zu einer Kündigung berechtigen kann. 2. Das Arbeitsverhältnis ist nicht aufzulösen, da sich bei der Gesamtabwägung der Umstände nicht ergibt, dass eine weitere Zusammenarbeit nicht mehr erwartbar ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - (Ziff. 1) wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 - 1 Ca 383/16 - hinsichtlich der Ziff. 2, 3 aufgehoben.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 - 1 Ca 382/17 - aufgehoben.

4.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017 beendet worden ist.

5.

Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.

6.

Der weitere Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

7.

Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu 1/10, die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

8.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 203; KSchG § 10;