Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 -
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 29.03.2017 -
Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
3.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 21.06.2017 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 28.02.2017 beendet worden ist.
5.Der Weiterbeschäftigungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen.
6.Der weitere Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
7.Die Kosten beider Rechtszüge hat der Kläger zu 1/10, die Beklagte zu 9/10 zu tragen.
8.Die Revision wird nicht zugelassen.
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