LSG Hessen - Urteil vom 05.12.2013
L 1 KR 300/11
Normen:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3; SGB V § 301 Abs. 2; SGB V § 39 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 02.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 144/08

Behandlungskosten bei stationärer KrankenhausbehandlungRichtige Abrechnung von Leistungen nach FallpauschalenEinzelfall der (insgesamt) mehr als 24 Stunden andauernden künstlichen Beatmung

LSG Hessen, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen L 1 KR 300/11

DRsp Nr. 2014/2641

Behandlungskosten bei stationärer KrankenhausbehandlungRichtige Abrechnung von Leistungen nach FallpauschalenEinzelfall der (insgesamt) mehr als 24 Stunden andauernden "künstlichen Beatmung"

1. Die Vergütungsregelungen zur routinemäßigen Abwicklung in zahlreichen Behandlungsfällen sind streng nach ihrem Wortlaut und den dazu vereinbarten Anwendungsregeln ohne weiteren Auslegungs-/Anwendungsspielraum anzuwenden. 2. Bei etwaigen Wertungswidersprüchen ist eine Änderung mit Wirkung für die Zukunft im Einvernehmen der Vertragsbeteiligten einschließlich Anpassung durch entsprechende Änderung u.a. des Fallpauschalenkatalogs, der OPS-Kodes und der Kodierrichtlinien eröffnet. 3. Danach ist hier im Einzelfall vom Wortlaut der DRG-Fallpauschale F43B ("24h-Beatmung )auszugehen. Hintergrund für diese tatsächliche Feststellung im Einzelfall ist wiederum die Tatsachenfeststellung zu der entsprechenden Passage der Deutschen Kodierrichtlinien 2007 zur maschinellen Beatmung ("künstliche Beatmung").

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. September 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte zur Zahlung von 4.890,21 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. Dezember 2007 an die Klägerin verurteilt wird.

Die Beklagte hat auch die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.