LSG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19.11.2015
S 5 KR 11/13
Normen:
SGB V § 37; LWTG § 3;
Vorinstanzen:
SG Koblenz, vom 13.11.2014

Behandlungspflege; Service-Wohnen; Sozialrecht

LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.11.2015 - Aktenzeichen S 5 KR 11/13

DRsp Nr. 2016/1326

Behandlungspflege; Service-Wohnen; Sozialrecht

Veröffentlichung einer Entscheidung des Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 19.11.2015 zum Az.: L 5 KR 5/15 Wohnt ein Versicherter in einer Seniorenresidenz im Rahmen eines sogenannten Service-Wohnens, kann er gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs 2 SGB V haben, sofern der Träger der Seniorenresidenz nicht zur Erbringung der Behandlungspflege verpflichtet ist. Wohnt ein Versicherter in einer Seniorenresidenz im Rahmen eines sogenannten Service-Wohnens, kann er gegen die Krankenkasse einen Anspruch auf Behandlungspflege nach § 37 Abs 2 SGB V haben, sofern der Träger der Seniorenresidenz nicht zur Erbringung der Behandlungspflege verpflichtet ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 13.11.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 31.8.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.12.2012 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, die Erben des am 1945 geborenen und am 2012 verstorbenen H E von den Kosten der häuslichen Krankenpflege für die Zeit vom 4.9.2012 bis zum 6.10.2012 in Höhe von 20.910,59 € freizustellen.

2.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 37; LWTG § 3;

Tatbestand