LSG Thüringen - Beschluss vom 16.05.2017
L 6 KR 1571/15 B ER
Normen:
SGB XI § 13 Abs. 2; SGB V § 37 Abs. 2; SGB XII §§ 53 f.;
Vorinstanzen:
SG Gotha, vom 12.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 38 KR 3279/15

BehandlungssicherungspflegeSchulbegleiter als SachleistungVorrang der SicherungspflegeSubsidiarität der Sozialhilfeleistung

LSG Thüringen, Beschluss vom 16.05.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1571/15 B ER

DRsp Nr. 2017/8319

Behandlungssicherungspflege Schulbegleiter als Sachleistung Vorrang der Sicherungspflege Subsidiarität der Sozialhilfeleistung

1. Zur Behandlungssicherungspflege gehören alle Pflegemaßnahmen, die durch eine bestimmte Krankheit verursacht werden, speziell auf den Krankheitszustand des Versicherten ausgerichtet sind und dazu beitragen, die Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu verhindern oder zu lindern, wobei diese Maßnahmen typischerweise nicht von einem Arzt, sondern von Vertretern medizinischer Hilfsberufe oder auch von Laien erbracht werden (sog. krankheitsspezifische Pflegemaßnahmen). 2. Die Hilfeleistungen umfassen Maßnahmen verschiedenster Art, wie z.B. Injektionen, Verbandwechsel, Katheterisierung, Einläufe, Spülungen, Einreibungen, Dekubitusversorgung, Krisenintervention, Feststellung und Beobachtung des jeweiligen Krankenstandes und der Krankheitsentwicklung, die Sicherung notwendiger Arztbesuche, die Medikamentengabe sowie die Kontrolle der Wirkungen und Nebenwirkungen von Medikamenten.