LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 25.01.2021
3 Sa 271/20
Normen:
StGB § 263; BGB § 275 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 236/20

Beharrliche Arbeitsverweigerung als fristloser KündigungsgrundAnforderungen an StempeluhrbetrugZweistufige Prüfung des fristlosen Kündigungsgrunds in § 626 BGB

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 271/20

DRsp Nr. 2021/9795

Beharrliche Arbeitsverweigerung als fristloser Kündigungsgrund Anforderungen an Stempeluhrbetrug Zweistufige Prüfung des fristlosen Kündigungsgrunds in § 626 BGB

Das einmalig unentschuldigte Entfernen des Arbeitnehmers eine Stunde vor Arbeitsende reicht bei einem Arbeitsverhältnis von ca. 4 Jahren für eine fristlose Kündigung nicht aus.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.08.2020, Az.: 2 Ca 236/20, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StGB § 263; BGB § 275 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer außerordentliche Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat, oder aber nicht.

Die 1983 geborene Klägerin ist verheiratet, hat zwei Kinder und wurde zum 20. Februar 2016 als medizinische Fachangestellte in der Facharztpraxis für Augenheilkunde der Beklagten, die im Hinblick auf die regelmäßige Beschäftigtenzahl nicht dem Kündigungsschutzgesetz23 Abs. 1 KSchG) unterliegt, eingestellt. Ihre Arbeitszeit leistete sie seit April 2019 von montags bis donnerstags, 7: 55 Uhr bis 13: 00 Uhr und dienstags von 14: 00 Uhr bis 18: 30 Uhr. Der Bruttomonatsverdienst lag bei 1.380,00 EUR.