BSG - Beschluss vom 24.11.2020
B 9 SB 2/20 BH
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 13 SB 120/20
SG Münster, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 SB 344/19

Behauptete Falschumsetzung eines Gerichtsbescheides hinsichtlich eines SchwerbehindertenausweisesAblehnung eines ProzesskostenhilfeantragsFehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung

BSG, Beschluss vom 24.11.2020 - Aktenzeichen B 9 SB 2/20 BH

DRsp Nr. 2021/2736

Behauptete Falschumsetzung eines Gerichtsbescheides hinsichtlich eines Schwerbehindertenausweises Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags Fehlende Erfolgsaussicht einer Rechtsverfolgung

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Juni 2020 Prozesskostenhilfe zu gewähren und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Der Kläger macht in der Hauptsache geltend, dass der Gerichtsbescheid des SG Münster vom 11.4.2019 (S 3 SB 733/16) von dem Beklagten hinsichtlich seines Schwerbehindertenausweises falsch umgesetzt wurde.

Das SG verurteilte mit Gerichtsbescheid vom 11.4.2019 (S 3 SB 733/16) den Beklagten, bei dem Kläger ab dem 21.7.2015 einen GdB von 60 (anstelle von zuletzt 50) festzustellen. Im Übrigen wies es die Klage ab. Gegen den Gerichtsbescheid legte der Kläger Berufung ein, die beim LSG unter dem Az anhängig ist. Mit Bescheid vom 29.4.2019 stellte der Beklagte in Ausführung des Gerichtsbescheids ab dem 21.7.2015 einen GdB von 60 fest. Entsprechend dem Ausführungsbescheid stellte er dem Kläger am 29.4.2019 einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 ab dem 21.7.2015 aus. Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 29.4.2019 wies der Beklagte als unzulässig zurück .