BAG - Beschluß vom 12.11.1997
7 ABR 14/97
Normen:
BetrVG § 78 S. 1, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 119 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 27 zu § 23 BetrVG 1972
AuA 1998, 32
BB 1998, 1006
DB 1997, 2440
DRsp VI(642)290a
NZA 1998, 559
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/96
LAG Köln, vom 29.11.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 11 TaBV 42/96

Behinderung der Betriebsratstätigkeit; Unterlassungsanspruch; Bekanntgabe von Betriebsratskosten

BAG, Beschluß vom 12.11.1997 - Aktenzeichen 7 ABR 14/97

DRsp Nr. 1998/6599

Behinderung der Betriebsratstätigkeit; Unterlassungsanspruch; Bekanntgabe von Betriebsratskosten

»Gibt der Arbeitgeber die Kosten der Betriebsratstätigkeit in einer Weise bekannt, die nicht in Einklang mit dem Betriebsverfassungsgesetz steht, hat der Betriebsrat einen Anspruch auf Unterlassung.«

Normenkette:

BetrVG § 78 S. 1, § 2 Abs. 1, § 23 Abs. 3, § 119 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

A. Die Beteiligten streiten über einen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats wegen Störung der Betriebsratstätigkeit durch den Arbeitgeber.

Die Arbeitgeberin ist eine gemeinnützige Gesellschaft, die ein Therapiezentrum für Schwerst- und Mehrfach-Körperbehinderte betreibt. Sie beschäftigt dort etwa 86 Arbeitnehmer. Der Antragsteller ist der für diese Einrichtung gebildete fünfköpfige Betriebsrat.

Die Kosten des Therapiezentrums werden über Zuweisungen des Landschaftsverbandes Rheinland sowie durch Spenden finanziert. Die Höhe der Zuweisungen bemißt sich nach einem jährlich auszuhandelnden Pflegesatz. Bei dessen Bemessung werden die Kosten der Betriebsratstätigkeit nicht berücksichtigt. Diese Kosten bestreitet die Arbeitgeberin aus einem Etat, den sie für die Fortbildung ihrer Mitarbeiter ausgewiesen und mit 3.000,- DM ausgestattet hat.