LAG Köln - Beschluss vom 29.11.1996
11 TaBV 42/96
Normen:
BetrVG § 78 ; BGB § 1004 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/96

Betriebsrat: Grundsätze der Zusammenarbeit - Unterlassungsanspruch

LAG Köln, Beschluss vom 29.11.1996 - Aktenzeichen 11 TaBV 42/96

DRsp Nr. 2001/5936

Betriebsrat: Grundsätze der Zusammenarbeit - Unterlassungsanspruch

Erwidert der Arbeitgeber auf den Wunsch des Arbeitnehmers nach Fortbildung, die Finanzierung solcher Maßnahmen sei ein Problem, weil aus dem dazu zur Verfügung stehenden Fortbildungsetat (3.000,-- DM) auch die Betriebsratskosten bestritten würden und der Betriebsrat diesen Etat "recht stark" ausschöpfe, kann der Betriebsrat gem. §§ 78 BetrVG, 1004 BGB die Unterlassung einer derartigen Äußerung verlangen.

Normenkette:

BetrVG § 78 ; BGB § 1004 ;

Hinweise:

Siehe hierzu die bestätigende Entscheidung des BAG vom 12.11.1997 - 7 ABR 14/97 = DRsp-ROM Nr. 1998/6599 -.

Vorinstanz: ArbG Bonn, vom 08.05.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 8/96