OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 06.07.2022
15 A 3274/20
Normen:
VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VersG § 15 Abs. 3; VereinsG § 9 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 2;
Vorinstanzen:
VG Köln, - Vorinstanzaktenzeichen 20 K 1252/18

Behördliche Auflösung einer Versammlung auf Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG; Versammlung selbst als Störerin der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.07.2022 - Aktenzeichen 15 A 3274/20

DRsp Nr. 2022/10595

Behördliche Auflösung einer Versammlung auf Grundlage des § 15 Abs. 3 VersG; Versammlung selbst als Störerin der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1; VersG § 15 Abs. 3; VereinsG § 9 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 2;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die für die Prüfung maßgeblichen Einwände (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1.). Sie führen nicht auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2.). Es ergibt sich aus ihnen auch keine zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO führende Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, auf der das Urteil beruht (3.).