LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 09.11.2021
2 Sa 15/21
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 15.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 287/19

Beibehaltung bisheriger Eingruppierungen bei Überleitung in neue Entgeltordnung nach § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKAAnwendung des Grundsatzes der TarifautomatikAusschluss der Tarifautomatik bei Tätigkeitsänderungen und HöhergruppierungsanträgenNotwendigkeit von Kenntnissen für bestimmte Tätigkeit für Eingruppierung

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 15/21

DRsp Nr. 2022/4038

Beibehaltung bisheriger Eingruppierungen bei Überleitung in neue Entgeltordnung nach § 29a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA Anwendung des Grundsatzes der Tarifautomatik Ausschluss der Tarifautomatik bei Tätigkeitsänderungen und Höhergruppierungsanträgen Notwendigkeit von Kenntnissen für bestimmte Tätigkeit für Eingruppierung

1. Die Überleitung in die neue Entgeltordnung erfolgt gemäß § 29 a Abs. 1 S. 1 TVÜ-VKA unter Beibehaltung der Eingruppierungen, die sich aus den von der Entgeltordnung abgelösten Vergütungssystemen nach dem Grundsatz der Tarifautomatik ergaben. Diese bleiben grundsätzlich auch dann maßgeblich, wenn die unverändert ausgeübte Tätigkeit in der neuen Entgeltordnung anders bewertet ist. 2. Die §§ 29 a ff. TVÜ-VKA setzen nur mit Wirkung für die Zukunft die Tarifautomatik außer Kraft, die erst durch eine Änderung der Tätigkeit oder einen fristgerecht gestellten Höhergruppierungsantrag nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA wiederhergestellt wird. Darum verhindert auch § 29 a Abs. 1 S. 2 TVÜ-VKA nicht die Korrektur von Überleitungen aus einer nicht dem Grundsatz der Tarifautomatik entsprechenden Entgeltgruppe (BAG, Urteil vom 22.10.2020 - 6 AZR 74/19 - Rn. 15 ff.).