»Aufwendungen für die psychosoziale Betreuung eines in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebrachten psychisch Kranken können nicht der stationären Pflege im Sinne des § 9 Abs. 7 Satz 1 BVO zugerechnet werden und sind deshalb nicht ohne Weiteres beihilfefähig (im Anschluss an den Beschluss des Senats vom 16.02.1989 - 4 S 3063/87 -, BWVPr. 1990, 17, und das Urteil des Senats vom 31.05.1994 - 4 S 1166/93 -, IÖD 1994, 199).«