LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 12.05.2017
L 3 AL 15/15
Normen:
SGB III § 59; BBiG § 3 Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Kiel, vom 10.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 AL 17/13

Beihilfe zur BerufsausbildungStudium an einer WirtschaftsakademieFörderungsfähigkeit einer AusbildungAusbildungsintegrierte duale Studiengänge nicht förderfähig

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 12.05.2017 - Aktenzeichen L 3 AL 15/15

DRsp Nr. 2017/16009

Beihilfe zur Berufsausbildung Studium an einer Wirtschaftsakademie Förderungsfähigkeit einer Ausbildung Ausbildungsintegrierte duale Studiengänge nicht förderfähig

1. Das BSG hat bezogen auf die Feststellung von Sozialversicherungspflicht in der Vergangenheit differenziert zwischen sog. ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen (Studium ist mit einer betrieblichen Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach BBiG verknüpft), sog. praxisintegrierten, dualen Studiengängen (Studium wird mit einer Tätigkeit im Betrieb derart verbunden, dass die Praxis inhaltlich und zeitlich mit der theoretischen Ausbildung verknüpft wird) sowie sog. berufsbegleitenden/berufsintegrierten Studiengängen (berufliche Weiterbildung nach abgeschlossener Ausbildung. 2. Als Reaktion auf die Entscheidung des BSG vom 1. Dezember 2009 hat der Gesetzgeber die Sozialversicherungspflicht und Gleichstellung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an dualen Studiengängen mit Beschäftigten zur Berufsausbildung ab 1. Januar 2012 eingeführt. 3. Bezogen auf die Förderungsfähigkeit einer Ausbildung wird aber an der aufgezeigten Differenzierung des BSG festgehalten. 4. Danach sollen ausbildungsintegrierte duale Studiengänge nicht vom BBiG umfasst und damit auch nicht förderfähig sein.

Tenor