BAG - Urteil vom 23.10.1991
6 AZR 471/89
Normen:
BAT § 40 ; BSHG § 90 ; BhV (Beihilfevorschriften für das Land Niedersachsen) § 6 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BAGE 68, 384
BB 1992, 216
NZA 1992, 336
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 26.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 146/88
II. Landesarbeitsgericht Niedersachsen - Urteil vom 12.7.1989 - 5 (10) Sa 1651/88 -,

Beihilfefähigkeit - Sonderkindergarten

BAG, Urteil vom 23.10.1991 - Aktenzeichen 6 AZR 471/89

DRsp Nr. 1996/6230

Beihilfefähigkeit - Sonderkindergarten

»1. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 BhV ist der Beihilfeanspruch für eine ärztlich angeordnete Heilbehandlung beschränkt, wenn mit dieser zugleich in erheblichem Umfang allgemeinbildende Zwecke verfolgt werden. 2. Die ärztlich verordnete Betreuung in einem Sonderkindergarten für behinderte Kinder ist eine Heilbehandlung. Durch sie werden in der Regel in erheblichem Umfang allgemeinbildende Zwecke verfolgt; für das Gegenteil ist im Einzelfall der Beihilfeberechtigte, der die Leistung in unbeschränkter Höhe fordert, darlegungs- und beweispflichtig.«

Normenkette:

BAT § 40 ; BSHG § 90 ; BhV (Beihilfevorschriften für das Land Niedersachsen) § 6 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch aus übergegangenem Recht geltend.

Auf das Arbeitsverhältnis der bei der Beklagten als Angestellte beschäftigten Frau Waltraud S findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Nach § 40 BAT werden für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen die bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestinmungen angewendet.