VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 20.07.2021
2 S 872/20
Normen:
BVO BW § 11 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 28.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2651/18

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmaßnahmen

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - Aktenzeichen 2 S 872/20

DRsp Nr. 2021/12377

Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Heilmaßnahmen

1 In der Regel sind Aufwendungen für Heilmaßnahmen dann beihilfefähig, wenn sie am beihilfeberechtigten oder berücksichtigungsfähigen Erkrankten selbst vorgenommen werden. Im Hinblick auf den Regelungszusammenhang der Beihilfevorschriften werden die durch die Heilbehandlung entstehenden Aufwendungen aber auch dann für den Erkrankten erbracht, wenn er seine Gesundheit ausnahmsweise dadurch wiedererlangen kann, dass die beihilfefähige Behandlung an seinem Ehegatten vorgenommen wird (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.02.1982 - VI C 8.77 - juris Rn. 31).2 Die nach § 92 SGB V ergangenen Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses geben wieder, welche Leistung der Versicherte als notwendig, ausreichend, zweckmäßig, in fachlich gebotener Qualität und unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten beanspruchen kann und konkretisieren den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Vor diesem Hintergrund kann im Regelfall auch bei der beihilferechtlichen Beurteilung, welche Aufwendungen nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 BVO für die Schwangerschaftsüberwachung beihilfefähig sind, auf die Mutterschafts-Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zurückgegriffen werden.