OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 08.07.2022
1 A 3849/19
Normen:
BVO NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1;

Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen eines Beamten für die stationäre Behandlung seines Sohnes in einer Privatklinik

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.07.2022 - Aktenzeichen 1 A 3849/19

DRsp Nr. 2022/10438

Beihilfefähigkeit und Angemessenheit von Aufwendungen eines Beamten für die stationäre Behandlung seines Sohnes in einer Privatklinik

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.308,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BVO NRW § 3 Abs. 1 Nr. 1; SGB V § 107 Abs. 1;

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.

Hiervon ausgehend rechtfertigt das - fristgerecht vorgelegte - Zulassungsvorbringen die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.