OVG Bremen - Beschluss vom 06.04.2022
2 LA 171/20
Normen:
BBhV § 6 Abs. 3 S. 1; BBhV § 25; BBhV Anl. 11; BBhV Anl. 12; OrthV § 18a Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Bremen, vom 27.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 292/19

Beihilfefähigkeit von Haltegriffen für Dusche, Bad und WC; Befugnis der Beihilfefestsetzungsstelle zur abweichenden Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit des Hilfsmittels von der ärztlichen Verordnung

OVG Bremen, Beschluss vom 06.04.2022 - Aktenzeichen 2 LA 171/20

DRsp Nr. 2022/6150

Beihilfefähigkeit von Haltegriffen für Dusche, Bad und WC; Befugnis der Beihilfefestsetzungsstelle zur abweichenden Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit des Hilfsmittels von der ärztlichen Verordnung

1. Haltegriffe für Dusche, Bad und WC können beihilfefähig sein. Sie sind bei einer Person, die krankheits- oder behinderungsbedingt auf solche Griffe angewiesen ist, um ihre elementare Körperpflege durchzuführen, nicht der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen.2. Ohne weitere Sachverhaltsaufklärung ist die Beihilfefestsetzungsstelle nicht befugt, die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels abweichend von der ärztlichen Verordnung zu beurteilen.

Tenor

Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 7. Kammer - vom 27.04.2020 zuzulassen, wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 79,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BBhV § 6 Abs. 3 S. 1; BBhV § 25; BBhV Anl. 11; BBhV Anl. 12; OrthV § 18a Abs. 2; SGB V § 33 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beteiligten streiten über die Beihilfefähigkeit von Haltegriffen für Dusche und WC-Wand.