LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 13.10.2008
11 Ta 175/08
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4; ArbGG § 48 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 25.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 783/08

Beiordnung der auswärtigen Anwältin bei vorbehaltlosem Beiordnungsantrag und Klagemöglichkeit am Wohnort des Klägers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.10.2008 - Aktenzeichen 11 Ta 175/08

DRsp Nr. 2009/1138

Beiordnung der auswärtigen Anwältin bei vorbehaltlosem Beiordnungsantrag und Klagemöglichkeit am Wohnort des Klägers

1. Nach § 121 Abs. 3 ZPO kann eine nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassene Rechtsanwältin nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen; dieser Grundsatz ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Beiordnung und daher von Amts wegen in den Beiordnungsbeschluss aufzunehmen. 2. Keine höheren Kosten für die Staatskasse entstehen etwa dadurch, dass die auswärtige Rechtsanwältin gegenüber dem Gericht erklärt, zu den Bedingungen einer in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen Rechtsanwältin tätig zu werden. 3. Mit einem vorbehaltlos gestellten Beiordnungsantrag gibt die auswärtige Rechtsanwältin zu erkennen, dass sie mit einer Beiordnung nur zu den gesetzlich zulässigen Bedingungen einverstanden ist; will sie das nicht, muss sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie im Falle der Einschränkung nicht bereit sei, für die vertretende Partei weiter tätig zu werden. 4. Verkehrsanwältin ist die Rechtsanwältin am Wohnort der Partei zum Verkehr mit dem Rechtsanwalt, der den Prozess am auswärtigen Gericht führt; die Beiordnung einer Verkehrsanwältin kommt nur in Betracht, wenn der Prozess an einem anderen Ort als dem Wohnort der Partei geführt werden muss.