LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 24.09.2009
6 Ta 147/09
Normen:
ZPO § 121 Abs. 3; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, 3 Ca 456 b/09 vom 15.06.2009,

Beiordnung einer nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältin unter Beschränkung der Mehrkosten bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 6 Ta 147/09

DRsp Nr. 2009/23051

Beiordnung einer nicht im Gerichtsbezirk niedergelassenen Rechtsanwältin unter Beschränkung der Mehrkosten bis zur Höhe der Vergütung eines Verkehrsanwalts

1. Bei der Prüfung der "besonderen Umstände" im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO ist zu berücksichtigen, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen eine weitgehende Angleichung der Situation der mittellosen und der nichtbedürftigen Partei bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten ist; die Hinzuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort der auswärtigen Partei ansässigen Verkehrsanwalts ist in der Regel zweckdienlich und jedenfalls dann erforderlich, wenn die Kosten des Verkehrsanwalts die Reisekosten des nicht am Sitz des Prozessgerichts ansässigen Rechtsanwalts nicht wesentlich übersteigen. 2. Für ein Kündigungsschutzverfahren ist eine lückenlose anwaltliche Vertretung sachdienlich.