LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 07.01.2008
1 Ta 192/07
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AGS 2008, 560
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 11.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1090/07

Beiordnung eines Rechtsanwalt bei Vergütungsklage aus Grundlohn und Nachtzuschlägen

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.01.2008 - Aktenzeichen 1 Ta 192/07

DRsp Nr. 2008/18628

Beiordnung eines Rechtsanwalt bei Vergütungsklage aus Grundlohn und Nachtzuschlägen

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ist geboten, wenn weder die geforderte Vergütung ohne weiteres zu berechnen ist noch eine entsprechende Gehaltsabrechnung der Arbeitgeberin vorliegt.2. Trägt die Arbeitnehmerin ausdrücklich vor, dass sie regelmäßig neben der vertraglichen Vergütung noch Nachtzuschläge erhalten hat, ergibt sich daraus, dass der angegebene Lohn im Arbeitsvertrag lediglich ein Grundlohn ist und die Arbeitnehmerin ohne eine Abrechnung des konkreten monatlich Bruttoarbeitsentgelts unter Einbeziehung von Nachtzuschlägen selbst auch mit Unterstützung der Rechtsantragstelle nicht ohne weiteres in der Lage ist, ihre Forderungen zu berechnen; trägt sie weiter vor, dass sie unter Einbeziehung von Nachtzuschlägen "zumindestens" 1.200 EUR zu beanspruchen hat, bedarf es für eine genaue Bezifferung ihrer Forderungen entweder einer entsprechenden Abrechnung der Arbeitgeberin oder (im Streitfall) weiterer Tatsachenermittlungen.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.