LAG Köln - Beschluss vom 24.04.2006 2 (3) Ta 99/06
Normen:
ArbGG § 5 § 11a ; ZPO § 121 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn - 8 (7) Ca 7949/05 - 24.01.2006,
Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nach Einsetzung eines Treuhandanwalts in der Verbraucherinsolvenz
LAG Köln, Beschluss vom 24.04.2006 - Aktenzeichen 2 (3) Ta 99/06
DRsp Nr. 2006/19930
Beiordnung eines Rechtsanwalts auch nach Einsetzung eines Treuhandanwalts in der Verbraucherinsolvenz
»Die Einsetzung eines Rechtsanwalts als Treuhänder in der Verbraucherinsolvenz ist kein Kriterium, um diesem eine Anwaltsbeiordnung im Rahmen der Prozesskostenhilfe zu versagen. Diese hat vielmehr zu erfolgen, wenn die Gegenseite durch einen Anwalt vertreten ist (§ 11 aArbGG, § 121 Abs. 2ZPO). Im übrigen ist sie dann erforderlich, wenn ein Treuhänder/Insolvenzverwalter, der nicht Anwalt ist, wegen der Schwierigkeit des Rechtsstreits einen Rechtsanwalt eingeschaltet hätte.«
Normenkette:
ArbGG § 5 § 11a ; ZPO § 121 ;
Gründe:
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