LAG Hamm - Beschluss vom 05.03.2014
5 Ta 107/14
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 24.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1975/13

Beiordnung eines Rechtsanwalts aus dem Ort des KlägersUmkehrschluss aus MehrkostenverbotBeiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes

LAG Hamm, Beschluss vom 05.03.2014 - Aktenzeichen 5 Ta 107/14

DRsp Nr. 2014/6088

Beiordnung eines Rechtsanwalts aus dem Ort des Klägers Umkehrschluss aus Mehrkostenverbot Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwaltes

Ein nicht im Gerichtsbezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 30.01.2014 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 24.01.2014 - 1 Ca 1975/13 - wird dieser teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird zur Wahrnehmung der Rechte in der ersten Instanz Rechtsanwalt T ohne Einschränkung beigeordnet.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht kostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 1; ZPO § 121 Abs. 4;

Gründe

I. Der Kläger hatte für eine Kündigungsschutz- und Zahlungsklage die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Der Kläger wohnt in L, der Kanzleisitz seines Prozessbevollmächtigten ist ebenfalls in L. Die Arbeitsstelle des Klägers befand sich in C, im Bezirk des Arbeitsgerichtes Paderborn.