LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.11.2010
3 Ta 234/10
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1; ZPO § 121 Abs. 4 Alt. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1007/10

Beiordnung eines Verkehrsanwaltes aufgrund unzumutbarer Informationsreise

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.11.2010 - Aktenzeichen 3 Ta 234/10

DRsp Nr. 2011/7637

Beiordnung eines Verkehrsanwaltes aufgrund unzumutbarer Informationsreise

1. Gemäß § 121 Abs. 4 Alt. 2 ZPO ist einer bedürftigen Partei, wenn sie nicht in der Nähe des Prozessgerichts wohnt, auf ihren Antrag hin neben dem Prozessbevollmächtigten ein Verkehrsanwalt beizuordnen, soweit dies erforderlich ist. 2. Für die Erforderlichkeit kommt es darauf an, ob eine vermögende Partei in gleicher Lage die hierfür anfallenden Kosten vernünftigerweise aufwenden würde und ob diese Kosten gegebenenfalls als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig nach § 91 Abs. 1 ZPO zu erstatten sind; abzustellen ist dabei sowohl auf die objektive Bedeutung des Rechtsstreits für die Partei als auch auf deren subjektive Möglichkeiten, sich ihrem Prozessbevollmächtigten kostengünstiger auf andere zumutbare Weise hinreichend verständlich zu machen. 3. Besondere Umstände liegen vor, wenn die (einfache) Entfernung vom Wohnsitz des Klägers in Z. zum Kanzleisitz in B-Stadt etwa 87 km beträgt und mit einer Fahrzeit von etwa 1 Stunde und 15 Minuten verbunden ist; ein mit Hin- und Rückfahrt verbundener Zeitaufwand zur Durchführung einer Informationsreise nach B-Stadt ist dem Kläger nicht zuzumuten, so dass er unter den gegebenen Umständen nicht weiter darauf verwiesen werden kann, seinen Rechtsanwalt schriftlich oder telefonisch zu informieren.