LAG Köln - Beschluss vom 18.01.2006
9 (6) Ta 430/05
Normen:
ArbGG § 11a ; ZPO § 121 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 380
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 10.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 6785/05

Beiordnung eines Verkehrsanwalts

LAG Köln, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 9 (6) Ta 430/05

DRsp Nr. 2006/19984

Beiordnung eines Verkehrsanwalts

»Auch im Verfahren nach § 11a ArbGG kann der bedürftigen Partei zusätzlich ein Verkehrsanwalt zur Vermittlung des Schriftverkehrs mit einem am Gerichtsort ansässigen Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen des § 121 Abs. 4 ZPO erfüllt sind, und dadurch keine höheren Kosten entstehen als sie anfielen, wenn ausschließlich ein auswärtiger Rechtsanwalt beigeordnet würde und dieser Erstattung seiner durch die Terminswahrnehmung entstandenen Reisekosten verlangen könnte.«

Normenkette:

ArbGG § 11a ; ZPO § 121 Abs. 4 ;

Gründe:

I. Die vorliegende Klage hat Rechtsanwalt Dr. G aus P für den Kläger erhoben. Zunächst hat er beantragt, dem Kläger unter seiner Beiordnung Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Den Gütetermin am 1. September 2005 hat Frau Rechtsanwältin aus K als Unterbevollmächtigte wahrgenommen. In diesem Termin hat sie den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe in einen Antrag auf Beiordnung nach § 11 a ArbGG geändert.

Durch Beschluss vom 10. Oktober 2005 hat das Arbeitsgericht Köln dem Kläger Rechtsanwalt Dr. G nach § 11 a ArbGG beigeordnet mit der Maßgabe, dass der Kläger monatliche Raten in Höhe von EUR 115,00 zu tragen habe.