BSG - Urteil vom 07.11.1991
12 RK 18/91
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB V § 240 Abs. 4 ;
Fundstellen:
SozR 3-2500 § 240 Nr. 7

Beiträge freiwilliger Ersatzkassenmitglieder ab 1.1.1989 nach der erhöhten Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen, Verfassungsmäßigkeit der Beitragshöhe freiwillig versicherter Schüler

BSG, Urteil vom 07.11.1991 - Aktenzeichen 12 RK 18/91

DRsp Nr. 1998/7663

Beiträge freiwilliger Ersatzkassenmitglieder ab 1.1.1989 nach der erhöhten Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen, Verfassungsmäßigkeit der Beitragshöhe freiwillig versicherter Schüler

1. Vom 1.1.1989 an durften auch die Ersatzkassen von ihren freiwilligen Mitgliedern Beiträge nach der erhöhten Mindestgrenze beitragspflichtiger Einnahmen erheben, ohne daß eine entsprechende Satzungsregelung vorlag (Ergänzung zu BSG vom 7.11.1991 - 12 RK 37/90).2. Der Umstand, daß freiwillig versicherte Schüler höhere Beiträge zu tragen haben als versicherungspflichtige Studenten, verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3; SGB V § 240 Abs. 4 ;

Gründe:

I