LSG Thüringen - Urteil vom 25.04.2017
L 6 KR 1502/13
Normen:
SGB V § 240 Abs. 4; SGB V § 249; SGB IV § 14;
Vorinstanzen:
SG Altenburg, vom 08.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 3253/11

Beiträge zur freiwilligen KrankenversicherungFestsetzung nach der MindestbeitragsbemessungsgrundlageKein Abzug von Sonderausgaben bei SelbstständigenVerfassungskonformität der beitragsrechtlichen Privilegierung von versicherungspflichtig Beschäftigten

LSG Thüringen, Urteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen L 6 KR 1502/13

DRsp Nr. 2017/10356

Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung Festsetzung nach der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage Kein Abzug von Sonderausgaben bei Selbstständigen Verfassungskonformität der beitragsrechtlichen Privilegierung von versicherungspflichtig Beschäftigten

1. Dass das Arbeitseinkommen des Selbstständigen ohne Abzug von z.B. Sonderausgaben und sonstigen zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens abzuziehenden Beträgen des Steuerpflichtigen zu ermitteln ist, ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit den versicherungspflichtig Beschäftigten geboten. 2. Bei diesen ist nach § 14 SGB IV für die Beitragsbemessung das auf Bruttobasis festgestellte Arbeitsentgelt vor Abzug von direkten Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung und vergleichbarer Abzüge maßgebend. 3. Die beitragsrechtliche Privilegierung von versicherungspflichtig Beschäftigten in § 249 SGB V ist alten Rechtsgrundsätzen folgend Ausfluss der Fürsorgepflicht der Arbeitgeber; ein verfassungsrechtliches Gebot, diese "Benachteiligung" (u.a.) freiwillig Versicherter durch Besonderheiten bei der Beitragsbemessung, hier durch eine Abkehr vom Bruttoprinzip, auszugleichen, kann der Senat nicht im Ansatz erkennen.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 8. August 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.