1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.6.2008 -
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, nach § 11 Abs. 4 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw) die Hälfte der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.
Der am 00.00.1951 geborene Kläger war seit 15.09.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Am 12.12.2006 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag mit einer Ruhensregelung gemäß § 11 TVUmBw ab 01.02.2007. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger zunächst freiwillig krankenversichert und die Beklagte leistete nach § 11 Abs. 4 TVUmBw die Hälfte der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
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