LAG München - Urteil vom 18.12.2008
2 Sa 680/08
Normen:
TVUmBw § 11 Abs. 4 a;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 18.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 4412/07

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Nebenerwerbslandwirte

LAG München, Urteil vom 18.12.2008 - Aktenzeichen 2 Sa 680/08

DRsp Nr. 2009/3141

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Nebenerwerbslandwirte

Die Verpflichtung nach § 11 Abs. 4 a TVUmBW ist nicht auf Beiträge zu einer freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung beschränkt. Bei einem Nebenerwerbslandwirt mit geringfügigen landwirtschaftlichen Einkünften erstreckt sie sich auch auf die Hälfte der Beiträge zur landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegekasse.

Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 18.6.2008 - 5 Ca 4412/07 -wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVUmBw § 11 Abs. 4 a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, nach § 11 Abs. 4 des Tarifvertrages über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr vom 18.07.2001 (TVUmBw) die Hälfte der Beiträge des Klägers zur Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen.

Der am 00.00.1951 geborene Kläger war seit 15.09.1983 bei der Beklagten beschäftigt. Am 12.12.2006 schlossen die Parteien einen Zusatzvertrag mit einer Ruhensregelung gemäß § 11 TVUmBw ab 01.02.2007. Ab diesem Zeitpunkt war der Kläger zunächst freiwillig krankenversichert und die Beklagte leistete nach § 11 Abs. 4 TVUmBw die Hälfte der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.