LSG Hessen - Urteil vom 15.12.2016
L 8 KR 364/14
Normen:
SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5; EStG § 10a; EStG §§ 79 ff.;
Vorinstanzen:
SG Fulda, vom 07.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 KR 606/11

Beiträge zur Kranken- und PflegeversicherungZahlungen aus der Versicherung VBLextra 01Zusatzversorgung aus einer freiwilligen VersicherungVerfassungskonformität der Verbeitragung von Leistungen

LSG Hessen, Urteil vom 15.12.2016 - Aktenzeichen L 8 KR 364/14

DRsp Nr. 2017/8798

Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung Zahlungen aus der Versicherung "VBLextra 01" Zusatzversorgung aus einer freiwilligen Versicherung Verfassungskonformität der Verbeitragung von Leistungen

1. Leistungen der VBL als Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder fallen unter die der Rente vergleichbare Einnahmen i.S. von § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V. 2. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei der VBLextra um eine Zusatzversorgung aus einer freiwilligen Versicherung bei der VBL handelt. 3. Unerheblich ist auch, dass es sich um eine "Riester-Rente" handelt, also um einen nach §§ 10a, 79 ff. EStG staatlich geförderten Versicherungsvertrag. 4. Nach der "institutionellen Abgrenzung" des BSG sind auch die Leistungen aus der freiwilligen Versicherung bei der VBL als betriebliche Altersversorgung zu qualifizieren unabhängig davon, wer die Beiträge zu dieser Versicherung gezahlt hat. 5. Der Verbeitragung der Leistungen aus der "VBLextra 01" stehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken entgegen: Diese Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 7. August 2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.