LSG Hamburg - Urteil vom 28.02.2018
L 2 U 28/13
Normen:
SGB VII § 168; SGB VII § 150; SGB VII § 136 Abs. 1 S. 4; SGB I § 40 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 286/09

Beitrag zur UnfallversicherungRechtsnachfolger bei UnternehmensverschmelzungKeine DoppelmitgliedschaftPrinzip der Katasterstetigkeit

LSG Hamburg, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen L 2 U 28/13

DRsp Nr. 2018/4603

Beitrag zur Unfallversicherung Rechtsnachfolger bei Unternehmensverschmelzung Keine Doppelmitgliedschaft Prinzip der Katasterstetigkeit

1. Eine einmal begründete formelle Zuständigkeit dauert fort bis zur Aufhebung durch Überweisung nach § 136 Abs. 1 Satz 4 SGB VII. 2. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn eine Ausgliederung das Erlöschen des bisherigen Unternehmensteils und die Eröffnung eines neuen Unternehmens mit vollständig neuer wirtschaftlicher Zweckrichtung bei einem Wechsel des Unternehmers mit sich bringt. 3. Die Aufnahme eines bereits bei einem anderen Unfallversicherungsträger formell als Mitglied aufgenommenen Unternehmens ist unzulässig; eine Doppelmitgliedschaft widerspricht dem Prinzip der Katasterstetigkeit (des Katasterfriedens); ein dennoch erteilter zweiter Aufnahmebescheid ist somit wegen eines besonders schweren und offenkundigen Fehlers nach § 40 Abs. 1 SGB X selbst dann nichtig, wenn der erste Aufnahmebescheid rechtswidrig gewesen sein sollte.

1. Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des erstinstanzlichen Urteils wie folgt lautet:

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

§ ;