LSG Hamburg - Urteil vom 14.09.2023
L 1 KR 2/23 D
Normen:
SGB V § 226 Abs. 2 S. 2; SGB V § 237 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Hamburg, vom 12.12.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 45 KR 2978/20

Beitragsbemessung in der freiwilligen Kranken- und PflegeversicherungBeitragspflicht von betrieblichen Altersrenten und Riester-RentenKeine Anwendung der Freibetragsregelung auf freiwillig Versicherte

LSG Hamburg, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen L 1 KR 2/23 D

DRsp Nr. 2023/12183

Beitragsbemessung in der freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung Beitragspflicht von betrieblichen Altersrenten und Riester-Renten Keine Anwendung der Freibetragsregelung auf freiwillig Versicherte

Die beitragsrechtliche Ungleichbehandlung von Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten in der Freibetragsregelung in § 226 Abs. 2 SGB V ist vor dem Hintergrund der höchstrichterlichen Rechtsprechung aus Sicht des Senats verfassungsgemäß.

Tenor

1. Die Berufung wird zurück- und die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 2 S. 2; SGB V § 237 S. 4; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Beiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Der Kläger ist bei der beklagten Krankenkasse seit dem 1. Juli 2020 als Rentner bei der Beklagten freiwillig gesetzlich krankenversichert. In seiner Anmeldung zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung gab der Kläger unter Beifügung von Nachweisen an, von der D. eine Regelaltersrente in Höhe von monatlich 1494,74 €, sowie betriebliche Altersrenten von der D1 in Höhe von monatlich 179,81 € und 5,52 € sowie eine Riester-Rente in Höhe von monatlich 136,13 € zu beziehen.