LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 26.04.2023
L 5 KR 85/20
Normen:
SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3; SGB VI § 237 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 17.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 KR 658/19

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen PflegeversicherungBeitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer DirektversicherungKeine Hypothekenabtragung eines finanzierten Einfamilienhauses

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 26.04.2023 - Aktenzeichen L 5 KR 85/20

DRsp Nr. 2023/16446

Beitragsbemessung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung Beitragspflicht von Kapitalleistungen aus einer Direktversicherung Keine Hypothekenabtragung eines finanzierten Einfamilienhauses

Auch einmalige Kapitalzahlungen und Sach- und Nutzungsrechte werden vom Betriebsrentengesetz erfasst, soweit diese von ihrer Zweckbestimmung her dem Arbeitnehmer nach Beendigung seiner betrieblichen Tätigkeit zufließen und durch sie der beim Ausscheiden erreichte Lebensstandard unabhängig vom Bedarf des Berechtigten gesichert wird. Das gilt auch für den Fall, dass der Versicherte persönlich den Abtrag der Hypothek auf sein Haus geplant hatte.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 17. April 2020 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 226 Abs. 1 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 und S. 3; SGB VI § 237 Abs. 1; BetrAVG § 1b Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens darüber, ob der Kläger aus einer Kapitalleistung ab dem 1. Juli 2011 Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hat.