LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.09.2017
L 16 KR 614/15
Normen:
SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; BeitrVerfGrsSz § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 28.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 KR 197/13

Beitragsbemessung zur freiwilligen gesetzlichen KrankenversicherungBerücksichtigung einer SofortrenteBeitragspflichtige Einnahmen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.09.2017 - Aktenzeichen L 16 KR 614/15

DRsp Nr. 2018/54

Beitragsbemessung zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung Berücksichtigung einer Sofortrente Beitragspflichtige Einnahmen

1. Die BeitrVerfGrsSz des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen stellen als untergesetzliche Normen seit dem 01.01.2009 eine hinreichende Rechtsgrundlage für die Beitragsfestsetzung gegenüber einer freiwillig Versicherten der GKV dar, die als solche in Einklang mit höherrangigem Recht stehen. 2. Die allgemeine Formulierung "alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung" in § 3 Abs. 1 BeitrVerfGrsSz ist ausreichend, um Einkünfte wie eine Sofortrente aus einem privatrechtlichen Versicherungsvertrag zur Beitragsbemessung heranzuziehen. 3. Die beitragspflichtigen Einnahmen können statt durch eine Aufzählung einzelner Einnahmen grundsätzlich mit einer allgemeinen, generalklauselartigen Regelung erfasst werden.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 28.09.2015 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 223 Abs. 2 S. 1; BeitrVerfGrsSz § 3 Abs. 1;

Tatbestand