LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 30.05.2017
L 1 KR 282/15
Normen:
SGB V § 237 S. 1; SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5;
Vorinstanzen:
SG Osnabrück, vom 28.05.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 KR 288/13

Beitragsbemessung zur KrankenversicherungKapitalzahlung einer LebensversicherungVerfassungskonformität Berücksichtigung von VersorgungsbezügenVersicherungsnehmer

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 30.05.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 282/15

DRsp Nr. 2017/11540

Beitragsbemessung zur Krankenversicherung Kapitalzahlung einer Lebensversicherung Verfassungskonformität Berücksichtigung von Versorgungsbezügen Versicherungsnehmer

1. Die Heranziehung von Versorgungsbezügen einschließlich der Bezüge aus betrieblicher Altersversorgung bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge versicherungspflichtiger Rentner begegnet im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. 2. Nach dem Beschluss des BVerfG vom 28. September 2010 - 1 BvR 1660/08 - unterliegen Leistungen aus einer als Direktversicherung abgeschlossenen Kapitallebensversicherung bei Pflichtversicherten in der GKV nur insoweit der Beitragspflicht, als die Leistungen auf Prämien beruhen, die auf den Versicherungsvertrag für Zeiträume eingezahlt wurden, in denen der Arbeitgeber Versicherungsnehmer war. 3. Ein Lebensversicherungsvertrag, zu dem ein Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder seiner Erwerbstätigkeit unter Einrücken in die Stellung des Versicherungsnehmers Prämien entrichtet, wird nämlich nicht mehr innerhalb der institutionellen Vorgaben des Betriebsrentenrechts fortgeführt, weil die Bestimmungen des Betriebsrentenrechts auf den Kapitallebensversicherungsvertrag hinsichtlich der nach Vertragsübernahme eingezahlten Prämien keine Anwendung mehr finden.