LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.08.2017
L 11 KR 116/17 B
Normen:
SGB V § 240;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 34 KR 1210/16

Beitragsbemessung zur KrankenversicherungNachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig TätigerAlleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen VerhältnisseEinnahmen aus Vermietung und Verpachtung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.08.2017 - Aktenzeichen L 11 KR 116/17 B

DRsp Nr. 2017/13232

Beitragsbemessung zur Krankenversicherung Nachweis des Einkommens hauptberuflich selbstständig Tätiger Alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung

1. Durch die alleinige Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse, wie sie durch den (endgültigen) Einkommenssteuerbescheid abgebildet werden, auch mit Blick auf die der Beitragspflicht unterliegenden Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung wird sichergestellt, dass gewillkürte, auf eine beitragsrechtliche Optimierung angelegte Konstruktionen, die auf die Nutzbarmachung etwaiger Unterschiede zwischen Sozialversicherungs- und Steuerrecht angelegt sind, ausgeschlossen werden. 2. Der Auslegung des § 240 SGB V zur Maßgeblichkeit der steuerrechtlichen Verhältnisse nach den Grundsätzen des Einkommensteuerrechts zum Nachweis des Einkommens allein durch Einkommensteuerbescheide steht im Übrigen nicht entgegen, dass im Leistungsrecht der GKV - in Bezug auf die Berechnung der Höhe von Entgeltersatzleistungen wie Krankengeld - abweichende Grundsätze gelten können.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen den Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.01.2017 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

SGB V § 240;

Gründe

I.

Streitig ist die (Höhe der) Beitragspflicht des Klägers bei der Beklagten.