LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.08.2017
L 8 R 143/16 B ER
Normen:
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2; SGB IV § 28f Abs. 2 S. 3; SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 25.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 45 R 2334/15

Beitragsbescheid zur SozialversicherungEinstweiliger RechtsschutzAntrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines WiderspruchsZulässigkeit einer BeitragsschätzungVollzugsrisiko bei BeitragsbescheidenÜberwiegendes Suspensivinteresse

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.08.2017 - Aktenzeichen L 8 R 143/16 B ER

DRsp Nr. 2017/14640

Beitragsbescheid zur Sozialversicherung Einstweiliger Rechtsschutz Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs Zulässigkeit einer Beitragsschätzung Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden Überwiegendes Suspensivinteresse

1. Ist im Einzelfall eine Schätzung zulässig, so ist auch diese gerichtlich voll überprüfbar, ohne dass dem prüfenden Rentenversicherungsträger ein Ermessen eingeräumt wäre. 2. Bei der Wahl der Schätzmethoden ist der Träger der Rentenversicherung frei, auch wenn das Ergebnis für den Beitragsschuldner nicht das günstigste ist, er muss lediglich von sachlichen und nachvollziehbaren Erwägungen ausgehen. 3. Da § 86a Abs. 2 Nr. 1 SGG das Vollzugsrisiko bei Beitragsbescheiden grundsätzlich auf den Adressaten verlagert, können nur solche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides ein überwiegendes Suspensivinteresse begründen, die einen Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich erscheinen lassen. 4. Hierfür reicht es nicht schon aus, dass im Rechtsbehelfsverfahren möglicherweise noch ergänzende Tatsachenfeststellungen zu treffen sind. 5. Maßgebend ist vielmehr, ob nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Eilentscheidung mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides spricht.

Tenor