LSG Hessen - Urteil vom 09.11.2017
L 1 KR 215/16
Normen:
SGB V § 8 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
SG Darmstadt, vom 21.03.2016 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 630/14

Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Kranken- und PflegeversicherungTatbestandsbezogene Befreiung von der VersicherungspflichtWegfall der Befreiung infolge eines ArbeitgeberwechselsKein Fortwirken der Befreiungswirkung auf nachfolgende Arbeitsverhältnisse

LSG Hessen, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 1 KR 215/16

DRsp Nr. 2018/1122

Beitragsnachforderungen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung Tatbestandsbezogene Befreiung von der Versicherungspflicht Wegfall der Befreiung infolge eines Arbeitgeberwechsels Kein Fortwirken der Befreiungswirkung auf nachfolgende Arbeitsverhältnisse

1. Eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 SGB V ist auf die Dauer des Sachverhalts begrenzt, der das Befreiungsrecht begründet; die Befreiung wirkt tatbestandsbezogen. 2. Ob dies für eine Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V bedeutet, dass sie nur für die Dauer des entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses gilt und ihre Wirkung bei einem Wechsel in ein neues Beschäftigungsverhältnis entfällt, ist dem Wortlaut der Vorschrift und der diesbezüglichen Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. 3. Von einem Wegfall der Befreiung gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB V infolge eines Arbeitgeberwechsels ist jedoch auszugehen; denn mit einem Arbeitgeberwechsel können gravierende Änderungen auch beim Entgelt verbunden sein, die in ihrem Ausmaß anders als meist bei einem fortdauernden Beschäftigungsverhältnis nicht einzuschätzen sind.