LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 05.05.2009
5 Sa 324/08
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 27.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 Ca 1714/07

Beitragspflicht der Arbeitgeberin zur Direktversicherung bis zum vereinbarten Zeitpunkt auch bei vorzeitiger Eigenkündigung der Arbeitnehmerin im Rahmen einer Übertragung von Geschäftsanteilen

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen 5 Sa 324/08

DRsp Nr. 2009/21229

Beitragspflicht der Arbeitgeberin zur Direktversicherung bis zum vereinbarten Zeitpunkt auch bei vorzeitiger Eigenkündigung der Arbeitnehmerin im Rahmen einer Übertragung von Geschäftsanteilen

Wird der Arbeitsvertrag im Rahmen der Vereinbarung zur Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf die nunmehr alleinige Geschäftsführerin der Arbeitgeberin verabredet und ist die Gewährung des Arbeitsverhältnisses damit ein Teil der Gegenleistung der Arbeitgeberin für die Übertragung der Geschäftsanteile, betrifft dies insbesondere die Zusage zur Zahlung der Beiträge auf eine Direktversicherung ("..bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs"), wenn für diese Zahlung ohne diesen Hintergrund kein Anlass besteht und für gewerbliche Arbeitnehmerinnen in der neuen arbeitsvertraglichen Stellung der Arbeitnehmerin gänzlich unüblich ist; hat die Arbeitnehmerin ihre Leistung aus dem Vertrag zur Übertragung der Geschäftsanteile erbracht, ist die Arbeitgeberin verpflichtet, die Beiträge zur Direktversicherung bis zu dem vereinbarten Zeitpunkt auch dann zu zahlen, wenn die Arbeitnehmerin das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet.

Tenor:

1. Die Berufung wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 133; BGB § 157; BGB § 611 Abs. 1; BetrAVG § 1;

Tatbestand: